Regelung bei Krankheit

 

 

 

 

Bitte informieren Sie uns bis 08.00 Uhr, wenn Ihr Kind krank ist und nicht in die Einrichtung kommt und wie lange es voraussichtlich zu Hause bleibt. Die Einrichtung ist über alle Krankheiten, auch solche, die den Besuch der Kindereinrichtung nicht beeinträchtigen, zu informieren.

 

Bei ansteckenden Krankheiten (nach dem Infektionsschutzgesetz) muss die Kita-Leitung informiert werden und zur Wiederaufnahme ist eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung Ihres Kindes vorzulegen. Diese verbleibt zu Dokumentationszwecken in der Einrichtung. Auch bei Erkrankung von anderen Personen, die im Haushalt leben, sind die Eltern verpflichtet, sofort die Einrichtungsleitung zu informieren. Ihr Kind darf dann auch so lange die Einrichtung nicht betreten, wie Ansteckungsgefahr besteht.

 

Leidet Ihr Kind unter Fieber, darf es die Einrichtung erst 48 Stunden nach Abklingen des Fiebers wieder besuchen.

 

Bei Auftreten von Durchfall und/ oder Erbrechen darf Ihr Kind erst 48 Stunden nach Abklingen der Symptome wieder in die Einrichtung kommen. 

 

Nach § 18 Abs. 1 KiFöG LSA ist vor der Aufnahme ihres Kindes in die Einrichtung ein schriftlicher Nachweis darüber zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der zuständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz ihres Kindes erfolgt ist. 

Seit dem 01.03.2020 gilt für alle Kinder, die neu in Kindertageseinrichtungen aufgenommen werden, die Masern-Impfpflicht.

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